Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.
Rechtsprechung zu § 1283 BGB
7 Entscheidungen zu § 1283 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- BFH, 03.02.1984 - VII R 102/83
Erwerb von Pfandrechten - Steuererstattungsanspruch - Verpfändungsvertrag - ...
- BGH, 20.03.1991 - IV ZR 50/90
Zulässigkeit der Verwertung von Sicherheiten ohne eigenes wirtschaftliches ...
- RG, 23.04.1911 - I 160/10
Gesellschaftsbeiträge; Gesellschaftsvermögen
- OLG Hamm, 16.06.2011 - 22 U 102/10
Urkunde, echt, Beweiswürdigung, Schriftsachverständigengutachten
- OLG Düsseldorf, 16.07.1992 - 6 U 140/91
Verwertung von Namensschuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut
- OLG Köln, 26.11.2003 - 5 U 72/03
Abzinsung einer Pensionszusage gegenüber Insolvenzschuldner
Querverweise
Auf § 1283 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1283 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1213 (Nutzungspfand) (zu § 1283 I)