Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1283
Kündigung

(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.

(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.

(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.

Rechtsprechung zu § 1283 BGB

8 Entscheidungen zu § 1283 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1283 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)
            § 1279 (Pfandrecht an einer Forderung)
            § 1284 (Abweichende Vereinbarungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 1283 BGB:

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