Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1280
Anzeige an den Schuldner

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

Rechtsprechung zu § 1280 BGB

97 Entscheidungen zu § 1280 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1280 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)
            § 1279 (Pfandrecht an einer Forderung)
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