Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Rechtsprechung zu § 1281 BGB
80 Entscheidungen zu § 1281 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 16 U 51/17
Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Vermieters einer Immobilie wegen ...
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 132/18
Herausfallen der Forderung aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts bei ...
- BGH, 11.04.2013 - IX ZR 176/11
Insolvenzverfahren über Vermögen des Pfandschuldners: Alleiniges Einzugsrecht des ...
- BGH, 04.11.2011 - V ZR 239/10
Pfandrecht an Rechten: Verjährung des Anspruchs des Pfandgläubigers gegen den ...
- OLG Frankfurt, 19.07.2016 - 10 U 137/15
Prozessführungsbefugnis für Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich ...
- OLG Frankfurt, 09.07.2015 - 3 Ws 355/15
Aufhebung des insolvenzfesten Pfandrechts
- LG Köln, 30.09.2022 - 26 O 442/19
Erlöschen Pfandrecht an Lebensversicherungspolice durch ...
- OLG Jena, 29.04.2015 - 2 U 179/14
- OLG Brandenburg, 24.02.2021 - 4 U 26/20
Bank-AGB-Pfandrecht an Kontoguthaben des Kunden
Querverweise
Auf § 1281 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)
Redaktionelle Querverweise zu § 1281 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)