Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
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Rechtsprechung zu § 1281 BGB
93 Entscheidungen zu § 1281 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2026 - IV ZR 168/24
Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Gebäudeversicherung an sich nur bei ...
- LG Stuttgart, 23.07.2025 - 27 O 259/24
Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Darlehensnehmers bei der (Haus-)Bank nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 3 U 118/25
Kreditrecht
- OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 3 U 118/25
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- OLG Köln, 30.08.2023 - 16 U 182/22
Ansprüche des Arbeitnehmers auf Pensionszusage Nachrangiges Pfandrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 30.09.2022 - 26 O 442/19
Erlöschen Pfandrecht an Lebensversicherungspolice durch ...
- LG Köln, 30.09.2022 - 26 O 442/19
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 16 U 51/17
Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Vermieters einer Immobilie wegen ...
- OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 133/20
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Wohngebäudeversicherung
- BGH, 25.01.2024 - IX ZR 19/22
Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein ...
- OLG Celle, 18.01.2024 - 11 U 53/23
Feststellungsklage auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens
Querverweise
Auf § 1281 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)
Redaktionelle Querverweise zu § 1281 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)