Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Zitiervorschläge
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Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
§ 1260- § 1272 (weggefallen)
§ 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274Bestellung
§ 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280Anzeige an den Schuldner
§ 1281Leistung vor Fälligkeit
§ 1282Leistung nach Fälligkeit
§ 1283Kündigung
§ 1284Abweichende Vereinbarungen
§ 1285Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287Wirkung der Leistung
§ 1288Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294Einziehung und Kündigung
§ 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296Erstreckung auf Zinsscheine
Rechtsprechung zu § 1278 BGB
2 Entscheidungen zu § 1278 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 21.11.2008 - 8 U 1380/08
Rechtsfolgen der Auskehr eines verpfändeten Sparguthabens an den Kunden der Bank
- RG, 31.05.1905 - IV 34/05
Schlüsselgewalt der Ehefrau
Querverweise
Auf § 1278 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)