Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
1Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. 2Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
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Rechtsprechung zu § 1287 BGB
47 Entscheidungen zu § 1287 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2026 - IV ZR 168/24
Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Gebäudeversicherung an sich nur bei ...
- BGH, 26.02.2015 - V ZB 86/13
Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 06.05.2013 - 15 W 494/13
Grundbuchverfahren betreffend ein Grundstück im Sanierungsgebiet: ...
- OLG Nürnberg, 06.05.2013 - 15 W 494/13
- OLG Köln, 30.08.2023 - 16 U 182/22
Ansprüche des Arbeitnehmers auf Pensionszusage Nachrangiges Pfandrecht des ...
- BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88
rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des ...
- BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83
Wirkung der Verpfändung eines im Grundbuch vorgemerkten Auflassungsanspruchs
- LG Kiel, 30.04.2015 - 16 O 42/14
Pfandrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil: Rechtliches Schicksal bei ...
- BGH, 19.10.1955 - IV ZR 84/55
Rechtsmittel
- BGH, 24.03.1994 - X ZR 108/91
"Rotationsbürstenwerkzeug"; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Pfändung eines ...
- BayObLG, 14.05.1992 - BReg. 2 Z 139/91
Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts