Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
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Rechtsprechung zu § 1205 BGB
108 Entscheidungen zu § 1205 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13
Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten ...
- LG Stuttgart, 23.07.2025 - 27 O 259/24
Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Darlehensnehmers bei der (Haus-)Bank nach ...
- LG Wuppertal, 15.04.2026 - 14 O 78/26
Wiederkauf, Wiederkaufsrecht, Herausgabe, EBV, Herausgabeanspruch, ...
- OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21
Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen ...
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21
- OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20
Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21
Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen ...
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21
- OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20
Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21
Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen ...
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21
- BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts
§ 1205 BGB in Nachschlagewerken
- § 1205 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verpfändung
Querverweise
Auf § 1205 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1274 (Bestellung)