Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
(2) 1Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Rechtsprechung zu § 1255 BGB
21 Entscheidungen zu § 1255 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 333/15
Grundbucheinsicht des Wohnungseigentümers
- KG, 09.05.2011 - 8 U 172/10
Mietsicherheit: Aufrechnung mit Mietzinsforderungen gegenüber einem ...
- KG, 04.03.2009 - 26 U 168/08
Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters auf verpfändete Spar- und ...
- BGH, 10.07.2018 - XI ZR 500/16
Rückgewähr der Grundschuld i.R.e. Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf der ...
- BGH, 09.01.2018 - XI ZR 17/15
Sicherung eines Darlehensvertrags durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem ...
- OLG Jena, 21.12.2005 - 6 U 296/01
Vermieterpfandrecht; lastenfreier Erwerb
- BGH, 19.11.2020 - IX ZR 210/19
Insolvenz: Wie geht es mit Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung weiter?
- LG Düsseldorf, 21.12.2006 - 4a O 471/05
Patentinhaberschaft
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
- OLG Dresden, 21.11.2008 - 8 U 1380/08
Rechtsfolgen der Auskehr eines verpfändeten Sparguthabens an den Kunden der Bank