Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
(2) 1Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
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Rechtsprechung zu § 1255 BGB
21 Entscheidungen zu § 1255 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 09.05.2011 - 8 U 172/10
Mietsicherheit: Aufrechnung mit Mietzinsforderungen gegenüber einem ...
- OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 333/15
Grundbucheinsicht des Wohnungseigentümers
- BGH, 10.07.2018 - XI ZR 500/16
Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach Parteiverständnis
- BGH, 09.01.2018 - XI ZR 17/15
Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an ...
- OLG Jena, 21.12.2005 - 6 U 296/01
Vermieterpfandrecht; lastenfreier Erwerb
- KG, 04.03.2009 - 26 U 168/08
Insolvenzverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters auf verpfändete Spar- und ...
- BGH, 19.11.2020 - IX ZR 210/19
Insolvenz: Wie geht es mit Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung weiter?
- VG Gera, 24.04.2001 - 3 K 265/98
Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ...
- LG Düsseldorf, 21.12.2006 - 4a O 471/05
Patentinhaberschaft
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung