Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
(2) 1Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. 2Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 3Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.
Rechtsprechung zu § 1251 BGB
13 Entscheidungen zu § 1251 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 2 S 1190/18
Pflicht der Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne ...
- OLG München, 20.12.2019 - 10 U 1122/19
Verjährung der gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche
- AG Esslingen, 28.08.2017 - 6 C 447/17
Anspruch auf Kautionsrückzahlung bei Vermieterwechsel
- AG Landshut, 27.10.2021 - 5 C 1210/20
Gemeinde, Vorbescheid, Minderung, Zustellung, Bescheid, Frist, Ersatzpflicht, ...
- BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 688/05
Bürgenhaftung - Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen
- BGH, 10.01.1962 - VIII ZR 185/60
Mietzinsschulden beim Tode des Mieters
- BGH, 28.11.1969 - V ZR 20/66
Räumung und Herausgabe eines Grundstücks - Kündigung von Mietverträgen und ...
- OLG Celle, 30.01.2002 - 6 W 5/02
Nacherbenanspruch; Wertpapierhinterlegung; Unvertretbare Handlung; Zwangsgeld ; ...
- OLG Hamm, 10.01.2003 - 9 U 168/02
Berücksichtigung des Werkunternehmerpfandrechts bei Schadensersatz wegen ...
- BGH, 10.01.1973 - VIII ZR 221/71
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Maklerprovision - Rechtmäßigkeit eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1251 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 771 (Einrede der Vorausklage) (zu § 1251 II 2)