Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) 1Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) 1Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. 2Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Rechtsprechung zu § 1242 BGB
16 Entscheidungen zu § 1242 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 4 U 97/21
Vorläufige Untersagung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Hohe ...
- OLG Köln, 07.02.2018 - 5 U 128/16
Haftung des Halters eines Pferdes
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur ...
- BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96
Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 30.11.1995 - VI 50/92
Bewirken von Lieferungen durch Pfandleiherin; Einstufung der durch Versteigerung ...
- FG Hamburg, 30.11.1995 - VI 50/92
- OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07
Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09
Haftung eines freien Mitarbeiters einer anwaltlichen Bürogemeinschaft für ...
- OLG Rostock, 22.12.2003 - 3 U 95/03
Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den ...
- FG Hamburg, 16.11.2017 - 6 K 30/17
Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei ...
- BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 295/85
Eintritt der Pfandreife bei privaten Pfandleihern