Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) 1Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. 2Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.
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Rechtsprechung zu § 1234 BGB
75 Entscheidungen zu § 1234 BGB in unserer Datenbank:
- AG Münster, 26.06.2018 - 9 K 4/18
Notarielle Grundschuldbestellungsurkunde, Vollstreckungsklausel, ...
Zum selben Verfahren:
- AG Münster, 30.08.2018 - 9 K 4/18
Notarielle Grundschuldbestellungsurkunde, Vollstreckungsklausel, ...
- AG Münster, 30.08.2018 - 9 K 4/18
- BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Anspruch auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses Berechtigung zum Verkauf von ...
- OLG Braunschweig, 20.03.2026 - 4 U 485/23
Entstehung des Pfandrechts bei Verpfändung einer zukünftigen Forderungerst mit ...
- OLG München, 25.06.2018 - 34 Wx 144/18
Erfolgloses Rechtsmittel - Eintragung einer Zwangshypothek
- OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20
Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung
- OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit ...
- OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20
Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung
- VG München, 29.11.2016 - M 16 K 15.4523
Berechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung
Querverweise
Auf § 1234 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 440 (Pfandrecht des Frachtführers)
- Seehandel
- Beförderungsverträge
- Seefrachtverträge
- Stückgutfrachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 495 (Pfandrecht des Verfrachters)