Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1234
Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) 1Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. 2Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

§ 1204Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen § 1205Bestellung § 1206Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs § 1209Rang des Pfandrechts § 1210Umfang der Haftung des Pfandes § 1211Einreden des Verpfänders § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse § 1213Nutzungspfand § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers § 1215Verwahrungspflicht § 1216Ersatz von Verwendungen § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb § 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb § 1220Androhung der Versteigerung § 1221Freihändiger Verkauf § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder § 1226Verjährung der Ersatzansprüche § 1227Schutz des Pfandrechts § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf § 1229Verbot der Verfallvereinbarung § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf § 1232Nachstehende Pfandgläubiger § 1233Ausführung des Verkaufs § 1234Verkaufsandrohung; Wartefrist § 1235Öffentliche Versteigerung § 1236Versteigerungsort § 1237Öffentliche Bekanntmachung § 1238Verkaufsbedingungen § 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer § 1240Gold- und Silbersachen § 1241Benachrichtigung des Eigentümers § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung § 1243Rechtswidrige Veräußerung § 1244Gutgläubiger Erwerb § 1245Abweichende Vereinbarungen § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen § 1247Erlös aus dem Pfande § 1248Eigentumsvermutung § 1249Ablösungsrecht § 1250Übertragung der Forderung § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs § 1252Erlöschen mit der Forderung § 1253Erlöschen durch Rückgabe § 1254Anspruch auf Rückgabe § 1255Aufhebung des Pfandrechts § 1256Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum § 1257Gesetzliches Pfandrecht § 1258Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers § 1259Verwertung des gewerblichen Pfandes
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 1234 BGB

71 Entscheidungen zu § 1234 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 71 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1234 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 (Ausführung des Verkaufs)
            § 1245 (Abweichende Vereinbarungen)
            § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 440 (Pfandrecht des Frachtführers)
     
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 495 (Pfandrecht des Verfrachters)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht