Scheckgesetz
| 3. Abschnitt - Scheckbürgschaft (Art. 25 - 27) |
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.
(2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.
(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.
(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
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Rechtsprechung zu Art. 26 ScheckG
Entscheidung zu Art. 26 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.02.1985 - IVa ZR 119/83
Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandauftrages - Wertdifferenz zwischen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 ScheckG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 766 (Schriftform der Bürgschaftserklärung)