Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4e)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/UKlaG/1a.html
§ 1a UKlaG (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/1a.html)
§ 1a UKlaG
§ 1a Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/1a.html)
§ 1a Unterlassungsklagengesetz
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Textdarstellung

  

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218), in Kraft getreten am 29.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes22.07.2014BGBl. I S. 1218

Querverweise

Auf § 1a UKlaG verweisen folgende Vorschriften:

    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2b (Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen)
        § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
     
      Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
        § 13 (Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen)
        § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
Was ist das?

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