Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 2c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UKlaG (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UKlaG
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218), in Kraft getreten am 29.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes22.07.2014BGBl. I S. 1218

Rechtsprechung zu § 1a UKlaG

Entscheidung zu § 1a UKlaG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1a UKlaG verweisen folgende Vorschriften:

    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
        § 2c (Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen)
     
      Anspruchsberechtigte Stellen
        § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Allgemeine Vorschriften
          § 6a (Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen)
     
      Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
        § 13 (Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen)
        § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht