Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 2c) |
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2014 | Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22.07.2014 |
anspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug § 2Ansprüche bei verbraucherschutz-
gesetzwidrigen Praktiken § 2aUnterlassungs-
anspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union § 2bUnterlassungs-
anspruch nach dem Urheberrechtsgesetz § 2cMissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
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Rechtsprechung zu § 1a UKlaG
2 Entscheidungen zu § 1a UKlaG in unserer Datenbank:
- KG, 05.11.2024 - 5 UKl 5/24
Buttonlösung bei Abschluss eines kostenlosen Probeabos
- KG, 18.08.2022 - 2 AR 34/22
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Annahme objektiver Willkür
Querverweise
Auf § 1a UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6a (Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen)