Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Rechtsprechung zu § 1613 BGB
1.299 Entscheidungen zu § 1613 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs ...
- BGH, 02.10.2013 - XII ZB 249/12
Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die ...
Zum selben Verfahren:
- AG Brühl, 16.11.2011 - 32 F 148/11
Anspruch einer alleinerziehenden Mutter gegen den Kindesvater auf ...
- OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
- AG Brühl, 16.11.2011 - 32 F 148/11
- BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; ...
- OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15
Kinder/Unterhalt - Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 EStG
- BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20
Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
Kosten der kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf des Kindes
- OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
§ 1613 BGB in Nachschlagewerken
- § 1613 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittellosigkeit
Querverweise
Auf § 1613 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht)
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
- § 1585b (Unterhalt für die Vergangenheit)
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615l (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 323
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 646
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 250 (Antrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1613 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 1613 I)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1605 (Auskunftspflicht) (zu § 1613 I)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)