Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
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Rechtsprechung zu § 1611 BGB
450 Entscheidungen zu § 1611 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
Elternunterhalt; Stufenklage; Auskunft; Verwirkung
- OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 UF 273/17
Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft
Zum selben Verfahren:
- AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16
Betreuungsunterhalt - Anspruch der nichtehelichen Mutter
- AG Kassel, 04.10.2017 - 512 F 1151/16
- OLG Hamm, 16.04.2026 - 4 UF 168/25
Kindesunterhalt; Leistungsfähigkeit; Verwirkung
- BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 25.10.2012 - 14 UF 80/12
Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs wegen eines eine verwandschaftliche ...
- OLG Oldenburg, 25.10.2012 - 14 UF 80/12
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Hilfe für junge Volljährige seelische Behinderung 21. Lebensjahr Vorrang der ...
- BSG, 21.11.2024 - B 8 SO 5/23 R
Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
Querverweise
Auf § 1611 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Verfahren und Organisation
- § 11 (Unterhaltspflichten)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen)