Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Rechtsprechung zu § 1608 BGB
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