Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
| 1. | minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, | |
| 2. | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, | |
| 3. | Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, | |
| 4. | Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, | |
| 5. | Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, | |
| 6. | Eltern, | |
| 7. | weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
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Rechtsprechung zu § 1609 BGB
899 Entscheidungen zu § 1609 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.07.2026 - 9 UF 202/25
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.07.2026 - 9 UF 202/25
Voraussetzungen für die Durchsetzung der entstanden Unterhaltsrückstände aus ...
- OLG Brandenburg, 08.07.2026 - 9 UF 202/25
- BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab ...
- BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 26.10.2010 - 6 T 459/10
Voraussetzungen einer bevorrechtigten Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
- LG Wuppertal, 26.10.2010 - 6 T 459/10
- BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16
Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
Kindesunterhalt: Mangelfallberechnung im Fall nicht verfahrensbeteiligter ...
- OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16
- BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14
Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.04.2007 - XII ZR 189/04
Berücksichtigung des Anspruchs der neuen Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen ...
- OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03
Abänderung eines Unterhaltstitels auf Zahlung von Unterhalt; Wegfall eines ...
- BGH, 25.04.2007 - XII ZR 189/04
Querverweise
Auf § 1609 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 5 (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
- Getrenntleben der Lebenspartner
- § 12 (Unterhalt bei Getrenntleben)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850d (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)