Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Rechtsprechung zu § 1603 BGB
3.464 Entscheidungen zu § 1603 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 11.05.2023 - 21 WF 43/23
Unterhaltsvorschussleistungen; Unterhaltsregress; schuldnerschützende Wirkung; ...
- BGH, 27.10.2021 - XII ZB 123/21
Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 03.05.2023 - 2 UF 1057/22
Einkommen, Beschwerde, Kindesunterhalt, Arbeitszeit, Unterhaltspflicht, Arzt, ...
- OLG Brandenburg, 28.04.2023 - 13 UF 79/22
- OLG Frankfurt, 28.04.2017 - 4 UF 258/16
Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB
- OLG Brandenburg, 03.03.2023 - 13 UF 56/22
- BGH, 09.03.2022 - XII ZB 233/21
Zusätzliche Berücksichtigung der Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen bis ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2023 - L 15/8 SO 182/21
- BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15
Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern; ...
Querverweise
Auf § 1603 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Verfahren und Organisation
- § 11 (Unterhaltspflichten)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 232 (Örtliche Zuständigkeit)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1603 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)