Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) 1Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. 2Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) 1Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Rechtsprechung zu § 1612 BGB
878 Entscheidungen zu § 1612 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 11 UF 214/22
- BFH, 15.12.2021 - III R 24/20
Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ...
- OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16
Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell
- OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 6 UF 237/19
Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten PKV bei Verweis ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21
- OLG Stuttgart, 25.07.2016 - 17 UF 284/14
Kindesunterhaltsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers bei rückwirkend ...
- AG Büdingen, 04.09.2017 - 52 F 382/17
Unterhalt volljähriges Kind
- BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05
Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts
- BFH, 11.10.2018 - III R 45/17
Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
Querverweise
Auf § 1612 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildungsbeihilfe
- § 68 (Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe)