Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) 1Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. 3Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.
(2) 1Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. 2Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. 4Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.
(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem
(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.
(5) 1Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
Fassung aufgrund des Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2024 | Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 19.07.2024 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 18.09.2010 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 01.08.2008 | Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2007 |
beihilfe § 57Förderungsfähige Berufsausbildung § 58Förderung im Ausland § 59(weggefallen) § 60Förderungs-
berechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung § 61Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung § 62Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 63Fahrkosten § 64Sonstige Aufwendungen § 65Besonderheiten beim Besuch des Berufsschul-
unterrichts in Blockform § 66Anpassung der Bedarfssätze § 67Einkommensanrechnung § 68Vorausleistung von Berufsausbildungs-
beihilfe § 69Dauer der Förderung § 70Berufsausbildungs-
beihilfe für Arbeitslose § 71Auszahlung § 72Anordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 68 SGB III
81 Entscheidungen zu § 68 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2021 - L 2 AL 49/14
Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausschluss der Anrechnung von ...
- BVerfG, 13.11.2018 - 1 BvR 1223/18
Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.02.2018 - B 11 AL 67/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde
- LSG Sachsen, 23.03.2017 - L 3 AL 282/15
Keine Anrechnung von Elternunterhalt nur in Höhe des zivilrechtlichen Anspruches ...
- BSG, 06.02.2018 - B 11 AL 67/17 B
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Jahreseinkommen im Wohngeldrecht - Übernahme der Kinderbetreuungskosten als ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - L 18 AL 281/14
Berechnung der Höhe einer bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2025 - L 7 AL 3/23
- BVerfG, 29.09.2015 - 1 BvR 1125/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 ...
- VG Trier, 25.08.2015 - 1 K 661/15
Ergänzung der Klageschrift; Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2014 - L 8 AL 342/11
Berufsausbildungsbeihilfe - Kinderbetreuungskosten
Querverweise
Auf § 68 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 455a (Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)