Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) 1Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) | 17.07.2017 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation | 20.04.2013 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
28.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 | |
31.12.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 |
Rechtsprechung zu § 57 SGB III
763 Entscheidungen zu § 57 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - ...
- BSG, 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - ...
- BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 5/12 R
Anspruch auf Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2012 - L 9 AL 100/11
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2012 - L 9 AL 100/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2021 - L 6 AS 947/21
Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
- LSG Bayern, 22.03.2018 - L 9 AL 135/14
Gewährung von Gründungszuschuss für die erste Phase der Existenzgründung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18
Analogie; Analogleistungen; Auszubildende; Berufsausbildungsbeihilfe; Härtefall
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - L 8 R 680/12
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die ...
- BVerwG, 08.06.2017 - 2 C 46.16
Arbeitslosengeld; Billigkeitsentscheidung; Durchsetzung des Anspruchs auf ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - 2 LB 20/15
Anrechnung eines Gründungszuschusses auf die Versorgungsbezüge eines ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - 2 LB 20/15
Querverweise
Auf § 57 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 71b (Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 22 (Sonderregelungen für Auszubildende)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)