Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
| 1. | außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und | |
| 2. | die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. |
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
(3) 1Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) vom 08.07.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 30.08.2008 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen | 26.08.2008 |
beihilfe § 57Förderungsfähige Berufsausbildung § 58Förderung im Ausland § 59(weggefallen) § 60Förderungs-
berechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung § 61Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung § 62Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 63Fahrkosten § 64Sonstige Aufwendungen § 65Besonderheiten beim Besuch des Berufsschul-
unterrichts in Blockform § 66Anpassung der Bedarfssätze § 67Einkommensanrechnung § 68Vorausleistung von Berufsausbildungs-
beihilfe § 69Dauer der Förderung § 70Berufsausbildungs-
beihilfe für Arbeitslose § 71Auszahlung § 72Anordnungs-
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 60 SGB III
542 Entscheidungen zu § 60 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2024 - L 20 AL 196/22
Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2024 - L 8 AL 1447/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2022 - L 2 AL 33/16
Berufsausbildungsbeihilfe - förderungsberechtigter Personenkreis - zeitweise ...
- LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 63/16
Anspruch des Arbeitslosen auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
- SG Aachen, 24.01.2017 - S 11 AS 913/15
Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wegen des Vorliegens eines nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 - L 2 AL 27/16
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - auswärtige Unterbringung eines Minderjährigen ...
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2020 - L 18 AL 66/18
Berücksichtigung auch der Mietnebenkosten bei der Bemessung der ...
Querverweise
Auf § 60 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 448 (Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 22 (Sonderregelungen für Auszubildende)