Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
(2) 1Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
| 01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
| 01.05.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
beihilfe § 57Förderungsfähige Berufsausbildung § 58Förderung im Ausland § 59(weggefallen) § 60Förderungs-
berechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung § 61Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung § 62Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 63Fahrkosten § 64Sonstige Aufwendungen § 65Besonderheiten beim Besuch des Berufsschul-
unterrichts in Blockform § 66Anpassung der Bedarfssätze § 67Einkommensanrechnung § 68Vorausleistung von Berufsausbildungs-
beihilfe § 69Dauer der Förderung § 70Berufsausbildungs-
beihilfe für Arbeitslose § 71Auszahlung § 72Anordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 56 SGB III
151 Entscheidungen zu § 56 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - ...
- LSG Hessen, 12.07.2021 - L 5 R 289/19
Rentenversicherungsrecht
- LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16
Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung bzw ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Einkommensanrechnung - Berechnung des ...
- BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 8/19 R
Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.03.2026 - B 4 AS 8/25 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - ...
- LSG Sachsen, 17.08.2023 - L 3 AL 187/17
Eine Ausbildung nach einem Umschulungsvertrag ist nicht förderungsfähig nach § 56 ...
- BSG, 18.12.2023 - B 7 AS 5/24 R
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.03.2025 - B 7 AS 5/24 R
Kommt es für die Ausnahme vom Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 ...
- BSG, 12.03.2025 - B 7 AS 5/24 R
Querverweise
Auf § 56 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildung
- § 73a (Mobilitätszuschuss)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 93 (Berechnung des Einkommens)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 20 (Gesetzeskonkurrenz)