Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung (§§ 73 - 80) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
2§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. 2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
(3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 |
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Rechtsprechung zu § 73a SGB III
3 Entscheidungen zu § 73a SGB III in unserer Datenbank:
- StGH Bremen, 16.12.2024 - St 5/23
Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform
- LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2007 - L 3 AL 45/06
Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum ...
- LSG Schleswig-Holstein, 15.07.2011 - L 3 AL 27/10
Berufsausbildungsbeihilfe - Unterbringungskosten während des ...
Querverweise
Auf § 73a SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 458 (Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung)