Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung (§§ 73 - 80) |
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) 1Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 73 SGB III
70 Entscheidungen zu § 73 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 8/19 R
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- LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 7/17
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen
- LSG Hessen, 13.11.2013 - L 9 AL 102/13
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - ...
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R
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Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2007 - L 3 AL 45/06
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Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ...
Querverweise
Auf § 73 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 71b (Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit)