Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 - 94) |
| Erster Unterabschnitt - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§§ 88 - 92) |
(1) 1Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen
2Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. 2Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
zuschuss § 89Höhe und Dauer der Förderung § 90Eingliederungs-
zuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen § 91Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses § 92Förderungsausschluss und Rückzahlung
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Rechtsprechung zu § 91 SGB III
15 Entscheidungen zu § 91 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 14.05.2020 - L 3 AL 138/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2017 - L 18 AL 87/16
Ausschluss eines Anpassung des bewilligten Eingliederungszuschusses aufgrund der ...
- BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 18/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beschäftigungsförderung - Aufhebung bzw ...
- OVG Niedersachsen, 29.09.2015 - 4 LB 149/13
Abgabengerechtigkeit; Benutzungsgebühren; berücksichtigungsfähige Kosten; ...
- SG Frankfurt/Main, 17.10.2024 - S 2 AS 1233/23
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2025 - L 2 AS 410/23
- SG Kassel, 24.09.2014 - S 6 AS 101/13
Rückzahlung eines gewährten Eingliederungszuschusses durch Beendigung des ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - L 2 AL 25/13
Eingliederungszuschuss - Minderung - berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt - ...
Querverweise
Auf § 91 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildung
- § 73 (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen)