Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 - 94) |
Erster Unterabschnitt - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§§ 88 - 92) |
(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
(4) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 90 SGB III
16 Entscheidungen zu § 90 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 15.10.2018 - L 2 AL 17/18
Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Bezug von ...
- OVG Thüringen, 15.09.2016 - 3 KO 411/14
Anspruch auf Übernahme von Beiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte bei ...
- LSG Hamburg, 07.09.2016 - L 2 R 73/15
Anspruch eines Gehörlosen auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zur verbindlichen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2016 - L 9 AS 325/16
- SG Augsburg, 14.12.2015 - S 5 AL 404/13
Keine Gewährung eines Eingliederungszuschusses
- OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99
Möglichkeit einer Gemeinde zur Ausrichtung ihrer Gebührenstaffellung zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - L 23 B 19/06
Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Vermögenseinsatz - ...
- BSG, 20.07.2016 - B 11 AL 50/16 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - L 9 AL 255/15
Gewährung eines Eingliederungszuschusses; Weiterführung einer offensichtlich ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - L 9 AL 255/15
- LSG Saarland, 14.01.2005 - L 8 AL 15/03
Anerkennung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme aufgrund der Antragstellung ...
Querverweise
Auf § 90 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 71b (Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit)