Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 6 - Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 184 - 191) |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:
| 1. | die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, | ||
| 2. | die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen, | ||
| 3. | die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen, | ||
| a) | die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1), | ||
| b) | die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind, | ||
| c) | die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden, | ||
| d) | die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder | ||
| e) | die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden, | ||
| 4. | im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen, | ||
| 5. | die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme, | ||
| 6. | die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Absatz 2 und 4), | ||
| 7. | die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, | ||
| 8. | die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2), | ||
| 9. | die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung. | ||
(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. 2Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten Menschen, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. 3Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.
(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden. 2Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu unterrichten.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.
(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 187 SGB IX
19 Entscheidungen zu § 187 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 16.09.2020 - 7 ABR 2/20
Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Umfang der Unterrichtungs- und ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2026 - 15 Sa 59/25
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Kausalität der ...
- LAG Düsseldorf, 23.04.2024 - 3 Sa 556/22
Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen behaupteter Benachteiligung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.03.2025 - 8 AZR 123/24
Stellenbesetzung - Verbindung mit Agentur für Arbeit
- BAG, 27.03.2025 - 8 AZR 123/24
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Beweislastumkehr, Entschädigungsanspruch, Rechtsmissbrauchseinwand, ...
- LAG Niedersachsen, 14.01.2026 - 8 SLa 74/24
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- LAG Niedersachsen, 18.12.2024 - 8 SLa 312/24
Entschädigungsanspruch eines Bewerbers wegen einer Benachteiligung bei einer ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.2025 - 5 SLa 44/24
Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Vorstellungsgespräch - Entschädigung
- LAG Sachsen, 12.03.2026 - 4 SLa 332/24
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
Querverweise
Auf § 187 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildung
- § 73 (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen)
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- § 90 (Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen)