Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 - 162) |
(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. 4Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, wird in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts | 06.06.2023 |
arbeitsplatzzahl § 158Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159Mehrfachanrechnung § 160Ausgleichsabgabe § 161Ausgleichsfonds § 162Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 159 SGB IX
333 Entscheidungen zu § 159 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 13.08.2026 - L 3 SB 1595/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2024 - L 11 SB 200/21
Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - GdB-Feststellung - ...
- BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2025 - L 13 SB 31/24
Merkzeichen G; erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2018 - 12 A 3136/17
Anspruch eines Sozialleistungsempfängers auf Bewilligung eines persönlichen ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2024 - L 3 SB 139/23
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2019 - L 13 SB 14/19
Herabsetzung eines Grades der Behinderung; Tatrichterliche Feststellung; ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2024 - L 3 SB 3164/23
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Morbus Crohn - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2024 - L 13 SB 60/23
Gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung bei insulinpflichtigen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2024 - L 13 SB 90/23
Gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung bei insulinpflichtigen ...
Querverweise
Auf § 159 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 187 (Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit)