Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) 1Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. 2Die Einrichtung muss
3Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.
(2) 1Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. 2Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.
Rechtsprechung zu § 51 SGB IX
8 Entscheidungen zu § 51 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 25.04.2018 - L 13 R 64/15
Übergangsgeld
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 3 U 6/19
Unfall - Verletztengeld - Beendigung - Übergangsgeld - Leistungen zur Teilhabe am ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
Anspruch auf Geldleistungen während der Heilbehandlung in der gesetzlichen ...
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
- LSG Sachsen, 01.08.2019 - L 6 KN 826/17
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18
Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2019 - L 3 R 506/18
Anspruch auf Zwischenübergangsgeld § 51 SGB IX
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18
Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - L 8 R 164/14
Übergangsgeld; Anschluss-Übergangsgeld; Anspruchsdauer; Zwischenstreit über ...
Querverweise
Auf § 51 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Struktur, Qualitätssicherung und Verträge
- § 36 (Rehabilitationsdienste und -einrichtungen)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 159 (Mehrfachanrechnung)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- § 6 (Besondere Regelungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)