Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) 1Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. 2Die Einrichtung muss
3Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.
(2) 1Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. 2Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.
ermächtigung § 50Leistungen an Arbeitgeber § 51Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53Dauer von Leistungen § 54Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55Unterstützte Beschäftigung § 56Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich § 58Leistungen im Arbeitsbereich § 59Arbeitsförderungs-
geld § 60Andere Leistungsanbieter § 61Budget für Arbeit § 61aBudget für Ausbildung § 62Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
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Rechtsprechung zu § 51 SGB IX
63 Entscheidungen zu § 51 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 3 U 6/19
Gesetzliche Unfallversicherung - rückwirkende Gewährung bzw Wiedergewährung von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG - absoluter ...
- BSG, 16.03.2021 - B 2 U 12/19 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld - ...
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 7/23 R
Stufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation ...
- BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 4/23 R
Erstattung von Kosten für Fahrten eines Versicherten zur Arbeitsstelle während ...
- BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R
Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als ...
- BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 36/23
Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives Wahlrecht
- BSG, 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B
Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügte ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19
Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
Querverweise
Auf § 51 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
- § 36 (Rehabilitationsdienste und -einrichtungen)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 159 (Mehrfachanrechnung)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- § 6 (Besondere Regelungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 63 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)