Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
| Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
| Zweiter Titel - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge (§§ 14 - 19) |
1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. 2Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. 3§ 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 16 SGB VI
569 Entscheidungen zu § 16 SGB VI in unserer Datenbank:
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Kraftfahrzeughilfe - Wert alter Autos wird auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen ...
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- SG Marburg, 27.04.2023 - S 4 R 119/21
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
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- SG Mannheim, 23.03.2022 - S 4 KR 1815/21
Querverweise
Auf § 16 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Sonstige Leistungen
- § 31 (Sonstige Leistungen)
- Finanzierung
- Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
- Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
- § 220 (Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren)