Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
| Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
| Zweiter Titel - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge (§§ 14 - 19) |
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.
(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.12.2016 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 17 SGB VI
15 Entscheidungen zu § 17 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 16.06.2026 - B 2 U 3/24 R
Steht eine Patientin auf dem Heimweg von einer auf Kosten des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - L 21 U 180/21
Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Genehmigung von Thereapiemaßnahmen
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - L 21 U 180/21
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18
Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger ...
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18
Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger ...
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 13 R 4452/18
Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 613/18
Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger ...
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 613/18
- LSG Hessen, 15.11.2022 - L 2 R 173/21
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2026 - L 11 R 137/25
Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für die ...
- LSG Bayern, 17.12.2003 - L 20 RJ 469/02
Aufhebung eines Bescheides über Bewilligung berufsfördernder Leistungen an den ...
Querverweise
Auf § 17 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Voraussetzungen für die Leistungen
- § 10 (Persönliche Voraussetzungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)