Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
| Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
| Erster Titel - Allgemeines (§§ 13 - 13a) |
(1) 1Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
(3) 1Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 13 SGB VI
500 Entscheidungen zu § 13 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2023 - L 12 R 89/20
Erstattung von Kosten für das während einer stationären Rehabilitation von einer ...
- SG Marburg, 27.04.2023 - S 4 R 119/21
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
- LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 308/18
Abgrenzung der Zuständigkeit für LTA zwischen BA und RV sowie eventuelle ...
Zum selben Verfahren:
- SG Nürnberg, 30.04.2018 - S 9 R 544/17
Leistungen, Rente, Erwerbsminderung, Rentenversicherung, Bescheid, Bewilligung, ...
- SG Nürnberg, 30.04.2018 - S 9 R 544/17
- LSG Schleswig-Holstein, 21.08.2025 - L 1 R 3/20
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2023 - L 3 R 167/23
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2021 - L 2 R 128/19
Erstattung von Kosten für eine stationäre Leistung zur Kinderrehabilitation; ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - ...
- BSG, 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B
- LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18
Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der gesetzlichen ...
Querverweise
Auf § 13 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 63 (Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen)