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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22 (https://dejure.org/2023,5468)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.02.2023 - L 2 R 263/22 (https://dejure.org/2023,5468)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. Februar 2023 - L 2 R 263/22 (https://dejure.org/2023,5468)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Diese prozessual vorgesehene Möglichkeit der Verurteilung auf Beiladung dient vor allem der Prozessökonomie, einer Klageänderung (§ 99 SGG) bedarf es dabei nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 11 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2013, L 13 R 2607/10, juris, Rdnr. 33).

    Hierzu bedarf es insbesondere keines weiteren abgeschlossenen Vorverfahrens im Sinne des § 83 SGG (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, Rn. 13 m.w.N.).

    Nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX verliert der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (hier: die beigeladene Krankenkasse) eine i. S. von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist (siehe hierzu und im Folgenden: BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, SozR 4-2500 § 33 Nr. 41, SozR 4-3250 § 31 Nr. 8, Rn. 16 - 17).

    Eine andere Auslegung liefe dem Gesetzeszweck zuwider, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen im gegliederten System entgegenzuwirken (vgl. zu diesem Ansatz: BT-Drucks 14/5074 S 102 f zu § 14 und BSG, U.v. 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40, Rn. 23).

    Soweit die Krankenkassen im angesprochenen Sinne Prüfzuständigkeiten auf die Hörgeräteakustiker faktisch übertragen, dann müssen sie eine entsprechende (ohnehin vom BSG, U.v. 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40, Rn. 20 als "abenteuerlich" eingestufte) Externalisierung jedenfalls so ausgestalten, dass ungeachtet ihrer eine vollständige und verlässliche Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sichergestellt ist.

    Es ist also von einem einheitlichen, am 19. Januar 2018 bei der Beigeladenen gestellten Leistungsantrag auszugehen (vgl. zum Vorstehenden insbesondere auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40, Rn. 21).

    Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40, Rn. 31).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Da die Krankenkasse im von ihr initiierten Versorgungsablauf praktisch das gesamte der ärztlichen Verordnung folgende Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Versorgungs- und Abrechnungsverfahren den Hörgeräteakustikern überantwortet hat, begründet sie bei ihren Versicherten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass es sich beim Hörgeräteakustiker insoweit um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle handelt (siehe hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, SozR 4-3250 § 14 Nr. 21, insbesondere Rn. 42).

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich die Krankenkasse so behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle i. S. v. § 16 Abs. 2 SGB I (BSG, U. v. 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192, Rn. 42).

    Vor dem erläuterten Hintergrund ist davon auszugehen, dass Versicherte, die mit einem Leistungserbringer gerade als Vertragspartner ihrer Krankenkasse in Kontakt treten, damit grundsätzlich gleichzeitig den Antrag nach § 19 S 1 SGB IV stellen, den anders anzubringen ihnen durch das Verhalten ihrer Kasse faktisch gerade verwehrt ist (BSG, U.v. 30. Oktober 2014, aaO, Rn. 42).

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, welcher rechtlich objektivierte Wille sich aus der Gesamtheit der in diesem Sinne rechtlich relevanten Zeichen erschließen (BSG, U. v. 30. Oktober 2014, aaO, Rn. 43).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und demzufolge ist mit Hörgeräten im Ausgangspunkt grundsätzlich (unter Einbeziehung auch der Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebots) die nach dem Stand der Medizintechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder zu bewirken, soweit die in Betracht kommenden Geräte "im allgemeinen Alltagsleben" einen "erheblichen Gebrauchsvorteil" gegenüber anderen Hörhilfen bieten (BSG, U. v. 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170, Rn. 19).

    Allein eine praktische Erprobung von in Betracht kommenden Hörgeräten im Alltag des Betroffenen ermöglicht eine Beurteilung der konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen technischen Konzepte und Ausgestaltungen der jeweiligen Geräte auf die individuellen Hördefizite des Probanden unter Einbeziehung auch der für den Hörerfolg in der konkreten (hier: Arbeits-)Situation maßgeblichen konkreten Störschalleinwirkungen (vgl. auch zum Fehlen anderweitiger hinreichend verlässlicher Erkenntnismittel als eine praktische Erprobung in Betracht kommender Hörgeräte im Hinblick darauf, dass sich die Gebrauchsvorteile kostenaufwändiger Geräte mit objektivierbaren Verfahren jedenfalls vielfach nicht adäquat messtechnisch erfassen lassen: BSG, U. v. 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170, Rn. 41).

    Die von dem von der Klägerin konsultierten Hörgeräteakustiker getroffene Auswahl der in die Erprobung einbezogenen Hörgeräte unterschiedlicher Preisklassen lässt keine Bedenken erkennen, zumal sich auch die beteiligten Rehabilitationsträger diesbezüglich nicht zu weiterführenden inhaltlichen - und möglichst wissenschaftlich abgesicherten - Empfehlungen für die maßgebliche Auswahlentscheidung in der Lage gesehen haben (vgl. zur rechtlichen Verpflichtung der Krankenkassen, den Versicherten bei einem unübersichtlichen Leistungsangebot einen konkreten Weg zu den gesetzlich möglichen Leistungen aufzuzeigen: BSG, U. v. 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170, Rn. 36).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig erreicht ist im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen, kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend (BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 20/04 R -, BSGE 93, 183, Rn. 12).

    Auch ein solches "Gleichziehen" ist allerdings nach den Vorgaben des SGB V im Ergebnis nur mit der Maßgabe damit einhergehender hinreichend gewichtiger Gebrauchsvorteile geboten (vgl. etwa die vom BSG, U. v. 16. September 2004, aaO, Rn. 13, bezüglich einer Versorgung mit einer fortschrittlichen Beinprothese herangezogenen Gesichtspunkte der Ermöglichung eines nahezu natürlichen Gangbildes und einer erheblichen Reduzierung der Sturzgefahr).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Diese Befassungswirkung fällt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des erstangegangenen Trägers nicht weg (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207, Rn. 31).

    b) Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der erstangegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207-217, SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, SozR 4-2600 § 15 Nr. 2).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 23).

    Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX und §§ 102 ff SGB X verweist (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14-16).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Die Gewährung eines Festbetragszuschusses durch die beigeladene Krankenkasse kann schon im Ausgangspunkt keine eigenständige Rehabilitationsleistung darstellen, da der Gesetzgeber mit den entsprechenden Festbetragsregelungen das Sachleistungsprinzip nicht aufgegeben hat (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95 -, BVerfGE 106, 275, Rn. 138).
  • SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kommt damit schon im Ausgangspunkt nur in Betracht, wenn der Antrag auf mehrere, also zumindest zwei, Leistungen zur Teilhabe gerichtet ist (von denen jedenfalls eine nicht in die Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers fällt; vgl. in diesem Sinne auch Luik, Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung - Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 -S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 - S 6 R 4225/19, https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a3-2023/).
  • SG Heilbronn, 27.08.2020 - S 15 R 411/20

    Rehabilitationsrecht - gesplittete Leistungserbringung nach § 15 Abs 1 S 2 SGB 9

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kommt damit schon im Ausgangspunkt nur in Betracht, wenn der Antrag auf mehrere, also zumindest zwei, Leistungen zur Teilhabe gerichtet ist (von denen jedenfalls eine nicht in die Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers fällt; vgl. in diesem Sinne auch Luik, Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung - Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 -S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 - S 6 R 4225/19, https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a3-2023/).
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
    Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 23).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2013 - L 13 R 2607/10

    Kranken- und Rentenversicherung - maßgebliche Antragstellung iS des § 14 SGB 9

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2023 - L 2 R 239/22

    Beratungspflicht; Bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder;

    Die Zuständigkeit der Beigeladenen ist bereits mit Übergabe der Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker L. Anfang Juli 2017 begründet worden (vgl. dazu im Einzelnen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Februar 2023 - L 2 R 263/22 -, Rn. 28 ff., juris).

    Unterschiedliche Anforderungen können sich überdies auch hinsichtlich der im jeweiligen Lebenszusammenhang erforderlichen Qualität der Hörwahrnehmung ergeben (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 20. Februar 2023 - L 2 R 263/22 -, Rn. 52, juris).

    Darüber hinausgehende besondere berufliche Anforderungen an das Hörvermögen (wie etwa sehr außergewöhnliche Störschalleinwirkungen am Arbeitsplatz, vgl. dazu etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, U.v. 20. Februar 2023 - L 2 R 263/22 - juris) sind im vorliegenden Fall gar nicht erkennbar.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - L 1 KR 181/21

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - Kostenerstattung über den Festbetrag

    Der für ein Hilfsmittel - hier: Hörsysteme - nach § 36 SGB V festgesetzte einheitliche Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 2 SGB V darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der GKV allerdings dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkreten vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSG, Urteile vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - juris Rn. 39 m.w.N. sowie 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 20. Februar 2023 - L 2 R 263/22 - juris Rn. 50 sowie 14. Oktober 2022 - L 16 KR 336/21 - juris Rn. 43).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - L 1 KR 181/21
    Der für ein Hilfsmittel - hier: Hörsysteme - nach § 36 SGB V festgesetzte einheitliche Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 2 SGB V darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der GKV allerdings dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkreten vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSG, Urteile vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - juris Rn. 39 m.w.N. sowie 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 20. Februar 2023 - L 2 R 263/22 - juris Rn. 50 sowie 14. Oktober 2022 - L 16 KR 336/21 - juris Rn. 43).
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