Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
Zweiter Titel - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge (§§ 14 - 19) |
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 38 des Neunten Buches besteht. 2Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. 3Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.
(3) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. 2Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
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(9) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
1. | zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | ||
2. | zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||
a) | die Indikation, | ||
b) | die Form der Leistungserbringung, | ||
c) | spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, | ||
d) | ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und | ||
e) | eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen, | ||
3. | zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||
a) | die Indikation, | ||
b) | die Nebenindikation, | ||
c) | die unabdingbaren Sonderanforderungen, | ||
d) | die Qualität der Rehabilitationseinrichtung, | ||
e) | die Entfernung zum Wohnort und | ||
f) | die Wartezeit bis zur Aufnahme; | ||
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen, | |||
4. | zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. |
2Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. 3Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 15 SGB VI
427 Entscheidungen zu § 15 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - L 7 R 911/15
Anspruch auf Bewilligung einer stationären Leistung zur medizinischen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2022 - 1 A 4373/19
Beihilfefähigkeit von Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung in ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - L 11 KR 2082/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung eines Beigeladenen - materielle Beschwer ...
- BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 25/10 R
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2010 - L 4 KR 212/07
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2010 - L 4 KR 212/07
- LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
- SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14
Gesetzliche Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - ergänzende ...
- LSG Saarland, 01.03.2018 - L 1 R 7/17
Rentenversicherungsträger - Kostenübernahme - stationäre Rehabilitationsmaßnahme ...
- LSG Hessen, 13.09.2018 - L 1 KR 229/17
Ein schwerhöriger Projektleiter, der für die Bauüberwachung von Großbaustellen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Darmstadt, 22.09.2016 - S 18 KR 317/15
Anspruch auf Versorgung mit einem über dem Festbetrag liegenden Hörgerät
- SG Darmstadt, 22.09.2016 - S 18 KR 317/15
Querverweise
Auf § 15 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 14 (Leistungen zur Prävention)
- Sonstige Leistungen
- § 31 (Sonstige Leistungen)
- Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
- § 32 (Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
- § 352 (Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen)
- Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten
- § 359 (Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte)
- Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 361 (Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur)
- Finanzierung und Kostenerstattung
- § 381 (Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten)