Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
| Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
| Zweiter Titel - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge (§§ 14 - 19) |
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
| 1. | Kinder von Versicherten, | |
| 2. | Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und | |
| 3. | Kinder, die eine Waisenrente beziehen. |
2Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.
(2) 1Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
2Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.
(3) 1Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. 2Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(4) 1Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. 2§ 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
| 14.12.2016 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 15a SGB VI
14 Entscheidungen zu § 15a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 28.01.2026 - B 1 KR 20/24 R
Krankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - ...
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur ...
- AG Landshut, 14.06.2019 - 10 C 23/19
Kein Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei fehlendem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Landshut, 18.12.2019 - 13 S 1917/19
Behandlungskosten, Zwangsvollstreckung, Bereicherung, ungerechtfertigt, ...
- LG Landshut, 18.12.2019 - 13 S 1917/19
- LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 90/16
Erstattungsanspruch des zweiteingegangenen Rehabilitationsträgers wegen ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2018 - L 7 R 602/14
Kinderrehabilitation - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.07.2017 - L 11 KR 324/17
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2026 - L 11 R 137/25
Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für die ...
- SG Frankfurt/Main, 18.07.2019 - S 6 R 283/19
Querverweise
Auf § 15a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Voraussetzungen für die Leistungen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
- Telematikinfrastruktur
- Finanzierung und Kostenerstattung
- § 381 (Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten)