Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
| Erster Unterabschnitt - Voraussetzungen für die Leistungen (§§ 9 - 12) |
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
| 1. | die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder | |
| 2. | eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. |
(2) 1Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
2§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. 4Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 14.12.2016 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
| 01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 | 09.12.2010 |
rechtliche Voraussetzungen § 12Ausschluss von Leistungen
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Rechtsprechung zu § 11 SGB VI
583 Entscheidungen zu § 11 SGB VI in unserer Datenbank:
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Leistungen, Rente, Bewilligung, Erwerbsminderung, Rentenversicherung, ...
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- BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
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- BSG, 08.08.2024 - B 5 R 6/23 R
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 47/21 R
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- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 13 R 4452/18
Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld ...
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 13 R 4452/18
Querverweise
Auf § 11 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Allgemeines
- § 13a (Fallmanagement)