Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)   
   Unterabschnitt 1 - Leistungsanspruch (§ 19)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. 2Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 3Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

(2) 1Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.

(3) 1Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. 2Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. 3Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.

Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)16.12.2022BGBl. I S. 2328
01.01.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch24.03.2011BGBl. I S. 453
01.08.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706

Rechtsprechung zu § 19 SGB II

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Querverweise

Auf § 19 SGB II verweisen folgende Vorschriften:

    Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) 
      Fördern und Fordern
        § 5 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
        § 6 (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
          § 16 (Leistungen zur Eingliederung)
          § 16d (Arbeitsgelegenheiten)
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Bürgergeld
            § 23 (Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte)
          Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
            § 26 (Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung)
            § 27 (Leistungen für Auszubildende)
          Leistungsminderungen
            § 31 (Pflichtverletzungen)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 67 (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 5 (Versicherungspflicht)
        Versicherungsberechtigung
          § 9 (Freiwillige Versicherung)
     
      Organisation der Krankenkassen
        Mitgliedschaft und Verfassung
          Mitgliedschaft
            § 186 (Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger)
            § 190 (Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
            § 232a (Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld)
          Beitragssätze, Zusatzbeitrag
            § 246 (Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld)
          Tragung der Beiträge
            § 251 (Tragung der Beiträge durch Dritte)
          Zahlung der Beiträge
            § 252 (Beitragszahlung)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 3 (Sonstige Versicherte)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Teilhabe
          Voraussetzungen für die Leistungen
            § 11 (Versicherungsrechtliche Voraussetzungen)
          Umfang der Leistungen
            Übergangsgeld
              § 20 (Anspruch)
        Renten
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            Rentenrechtliche Zeiten
              § 58 (Anrechnungszeiten)
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
              § 74 (Begrenzte Gesamtleistungsbewertung)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Beitragsbemessungsgrundlagen
              § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Versicherter Personenkreis
            § 229 (Versicherungspflicht)
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
          Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
            § 45 (Voraussetzungen für das Verletztengeld)
            § 47 (Höhe des Verletztengeldes)
            § 52 (Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld)
        Renten, Beihilfen, Abfindungen
          Renten an Versicherte
            § 58 (Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit)
    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Haushaltsmitglieder
          § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)
        Einkommen
          § 14 (Jahreseinkommen)

Redaktionelle Querverweise zu § 19 SGB II:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Haushaltsmitglieder
          § 7 I 1 Nr. 1 (Ausschluss vom Wohngeld) (zu 19 ff)
Was ist das?

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