Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
Dritter Titel - Übergangsgeld (§§ 20 - 27) |
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
14.12.2016 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 20 SGB VI
182 Entscheidungen zu § 20 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2018 - L 8 R 4195/18
Leistung zur Teilhabe - Bewilligung durch den Rehabilitationsträger dem Grunde ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18
Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 04.05.2016 - L 19 R 817/14
Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Träger der Rentenversicherung ...
- LSG Bayern, 04.05.2016 - L 19 R 817/14
- SG Augsburg, 11.05.2016 - S 18 R 685/15
Reichweite der "Unmittelbarkeit" beim Übergangsgeldanspruch
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15
Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise ...
- LSG Hessen, 24.08.2018 - L 5 R 256/17
Bei einem Anspruch auf Übergangsgeld beim (alleinigen) Vorbezug von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.07.2017 - B 13 R 110/17 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - gerügter ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 3 R 849/16
Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 3 R 849/16
Querverweise
Auf § 20 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 SGB VI:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 1 c [Steuerfreie Einnahmen] (zu 20 ff)