Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
Sechster Unterabschnitt - Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 - 52) |
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
1. | infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und | |
2. | unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten. |
(2) 1Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
2Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.
(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(4) 1Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
2Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
träger an berufsständische Versorgungs-
einrichtungen und private Kranken-
versicherungen § 48Verletztengeld bei Wiedererkrankung § 49Übergangsgeld § 50Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes § 51(weggefallen) § 52Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
Rechtsprechung zu § 45 SGB VII
765 Entscheidungen zu § 45 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 2452/23
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 15 U 439/19
Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2021 - L 1 U 3514/20
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld gem § 45 Abs 1 SGB 7 - ärztlich ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 3148/21
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - unfallbedingte ...
- BSG, 20.08.2019 - B 2 U 7/18 R
Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2022 - L 15 U 286/21
Anspruch auf Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger ...
- LSG Thüringen, 14.12.2023 - L 1 U 1380/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - psychische Gesundheitsstörung - ...
- SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
- VG Saarlouis, 11.05.2012 - 3 K 231/11
Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat
Querverweise
Auf § 45 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 48 (Verletztengeld bei Wiedererkrankung)
- Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
- § 225 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- § 345 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 150 (Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige)