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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a)   
   Sechster Unterabschnitt - Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VII
__paste_bez__ __paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
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§ 46
Beginn und Ende des Verletztengeldes

(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

(2) 1Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. 2Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

(3) 1Das Verletztengeld endet

1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.

2Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld

1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

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Rechtsprechung zu § 46 SGB VII

358 Entscheidungen zu § 46 SGB VII in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 46 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
          Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
            § 48 (Verletztengeld bei Wiedererkrankung)
          Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
            § 55a (Sonstige Ansprüche, Verletztengeld)
        Renten, Beihilfen, Abfindungen
          Beginn, Änderung und Ende von Renten
            § 72 (Beginn von Renten)
          Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
            § 80a (Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit)
Was ist das?

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