Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
| Sechster Unterabschnitt - Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 - 52) |
(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. 2Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
(3) 1Das Verletztengeld endet
2Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
| 1. | mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, | |
| 2. | mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, | |
| 3. | im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. |
träger an berufsständische Versorgungs-
einrichtungen und private Kranken-
versicherungen § 48Verletztengeld bei Wiedererkrankung § 49Übergangsgeld § 50Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes § 51(weggefallen) § 52Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
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Rechtsprechung zu § 46 SGB VII
358 Entscheidungen zu § 46 SGB VII in unserer Datenbank:
- SG Trier, 26.07.2019 - S 4 U 63/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Einstellung der Verletztengeldzahlung nach § 46 ...
- BSG, 20.08.2019 - B 2 U 7/18 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beginn des Anspruchs auf Verletztenrente: Ende ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.03.2018 - L 2 U 114/16
Beginn der BK-Rente bei einem noch geringfügig beschäftigten Altersrentner am Tag ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.03.2018 - L 2 U 114/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 3 U 6/19
Gesetzliche Unfallversicherung - rückwirkende Gewährung bzw Wiedergewährung von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG - absoluter ...
- BSG, 16.03.2021 - B 2 U 12/19 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - L 3 U 198/15
Unfallversicherung - rückwirkende Wiedergewährung von Verletztengeld
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
- LSG Saarland, 10.03.2021 - L 7 U 17/18
Unfallversicherung - Berufungen
- BSG, 04.08.2026 - B 2 U 23/26 B
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 46 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 48 (Verletztengeld bei Wiedererkrankung)
- Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
- § 55a (Sonstige Ansprüche, Verletztengeld)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)