Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44) |
(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.
(2) 1Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. 2Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. 3Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.
(3) 1Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. 2Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.
(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.
(5) 1Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 44 SGB VII
138 Entscheidungen zu § 44 SGB VII in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 23.07.2026 - 8 U 905/26
Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Pflegeaufwand, Gesamtschuldnerische Haftung, ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 66/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Kürzung der Verletztenrente gem § 60 SGB 7 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2026 - L 12 U 3015/24
Höherstufung des Pflegegeldes: Wann ein privater Nachschaden mitzählt
- SG Frankfurt/Oder, 09.05.2018 - S 18 U 126/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Pflegegeldleistung gem § 44 SGB 7 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.06.2026 - L 6 U 1043/26
Voraussetzungen der Erfüllung eines Leistungsanspruchs gegenüber dem ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2022 - L 15 U 316/17
Rechtmäßigkeit der Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2026 - L 4 R 111/22
Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Vormerkung von ...
- SG Saarbrücken, 08.10.2020 - S 19 P 57/18
Pflegeversicherung - Klageverfahren
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2021 - L 21 U 100/19
Verjährung des Anspruchs des Versicherten auf Pflegegeld gegenüber dem ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.02.2016 - L 5 P 45/15
Soziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Ruhen des Leistungsanspruchs wegen ...
Querverweise
Auf § 44 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 341 (Elektronische Patientenakte)
- Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
- § 352 (Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen)
- Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
- § 359 (Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung)
- Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 361 (Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 23 (Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 56 (Beitragsfreiheit)