Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Sechstes Kapitel - Finanzierung (§§ 54 - 68) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 54 - 60) |
(1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.
(2) 1Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für:
1. | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt wird, | |
2. | die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, | |
3. | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet wurde, | |
4. | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
(3) 1Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts- oder Elterngeld. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
(5) 1Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) | 15.02.2013 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Einführung des Elterngeldes | 05.12.2006 |
grenze, Verordnungs-
ermächtigung § 55aAutomatisiertes Übermittlungs-
verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungs-
fähigen Kinder für die Beitragssatz-
ermittlung § 55bMeldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern § 56Beitragsfreiheit § 57Beitragspflichtige Einnahmen § 58Tragung der Beiträge bei versicherungs-
pflichtig Beschäftigten § 59Beitragstragung bei anderen Mitgliedern § 59aBerücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung § 60Beitragszahlung
Rechtsprechung zu § 56 SGB XI
46 Entscheidungen zu § 56 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 - L 11 KR 3124/22
Freiwillige Krankenversicherung - Beitrittserklärung - Formwirksamkeit - ...
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur ...
- BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R
Krankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
Krankenversicherung - freiwillig versichertes Mitglied - Elterngeldbezug - ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
- SG Mainz, 21.04.2015 - S 14 P 39/14
Pflegeversicherung - Freistellung vom Beitragszuschlag für Kinderlose - sozialer ...
- LSG Bayern, 25.03.2019 - L 20 P 35/18
Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Versicherte bei ungewollter ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2019 - L 4 KR 67/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2023 - L 5 P 45/21
- BSG, 27.01.2000 - B 12 P 1/99 R
Keine Beitragsfreiheit von Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die ...
- SG Detmold, 14.03.2014 - S 24 KR 478/13
Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Zahlung von Krankengeld
Querverweise
Auf § 56 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- § 144 (Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung)