Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 7 - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 81)   
   Abschnitt 2 - Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 74 - 76)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 74
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1

1. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.

Querverweise

Auf § 74 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

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