Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 7 - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 81) |
| Abschnitt 1 - Anspruch und Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 73) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkannten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind.
(2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht auch, wenn
§ 71Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 72Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
§ 73Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 71 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- § 101 (Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland)