Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 7 - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 81) |
| Abschnitt 1 - Anspruch und Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 73) |
(1) Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die Einordnung in die Pflegegrade gilt das Zweite Kapitel des Elften Buches.
(2) 1Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwaltungsbehörde bindend. 2Liegt eine Entscheidung nicht vor, so wirkt die zuständige Verwaltungsbehörde auf eine unverzügliche Entscheidung der Pflegekasse hin.
(3) 1Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. 2Sie kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.
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Rechtsprechung zu § 72 SGB XIV
3 Entscheidungen zu § 72 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2023 - L 6 SB 1577/23
Schwerbehindertenrecht - Adipositas per magna - erhebliches Übergewicht - keine ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 SB 3065/22
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Begriff der Hilflosigkeit - keine ...