Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Kapitel 7 - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 81) |
Abschnitt 1 - Anspruch und Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 73) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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1Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädigenden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als sechs Monate eine Einschränkung der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches übernommen werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.
§ 71Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 72Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
§ 73Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches
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