Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 7 - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 71 - 81)   
   Abschnitt 2 - Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 74 - 76)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 76
Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell

(1) 1Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf Grundlage eines Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgebermodell), so werden ihnen die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten erstattet. 2Bei der Erstattung ist das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurechnen. 3Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie Eltern werden Berechtigten erstattet, wenn dadurch eine fachgerechte Pflege gewährleistet ist.

(2) 1Während einer stationären Behandlung werden den Geschädigten die erforderlichen und angemessenen Kosten für die besondere Pflegekraft für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet. 2Eine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen.

(3) Die angemessenen Kosten umfassen auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, die auf das Arbeitsentgelt der besonderen Pflegekraft entfallen.

(4) 1Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten der Geschädigten als Arbeitgeber können in angemessener Höhe erstattet werden. 2Als angemessen gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich.

Rechtsprechung zu § 76 SGB XIV

Entscheidung zu § 76 SGB XIV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 76 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

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