Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
| Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c) |
| Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b) |
(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
(2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. 3Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. 4§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. 2Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. 3Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. 4Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. 5Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. 6Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
(3a) 1Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. 2Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf
| 1. | die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes, | |
| 2. | die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines Versorgungsplans, | |
| 3. | die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und | |
| 4. | sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote. |
3Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. 4Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
(3c) 1Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 einschließlich damit verbundener betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. 2Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachperson unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. 3Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. 4Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. 5Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) 1Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachpersonen haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. 2Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. 3Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachpersonen übermitteln den in Satz 1 genannten Stellen das Nachweisformular im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; das Nähere zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer. 4Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. 5Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. 6Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. 7Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) 1Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. 2Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
| 1. | zu Beratungsstandards, | |
| 2. | zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie | |
| 3. | zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall. |
3Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. 4Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.
(5a) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch, einschließlich der Erkenntnisse zu der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3 und 4, durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. 2Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 4Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) 1Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. 2Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. 3Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) 1Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. 2Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 3Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 01.07.2025 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 01.07.2024 | Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) | 30.05.2024 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 01.07.2022 | Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) | 28.06.2022 | |
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
| 01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
| 30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 |
leistung) § 38a(weggefallen) § 39Verhinderungspflege § 39aErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeld-
verbessernde Maßnahmen § 40aDigitale Pflegeanwendungen § 40bLeistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
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Rechtsprechung zu § 37 SGB XI
1.184 Entscheidungen zu § 37 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/22 R
Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater ...
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/22 R
- BSG, 12.06.2025 - B 3 P 8/23 R
Besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2020 - XII ZB 500/19
Zur Frage, ob der Einsatz von angespartem Pflegegeld bei der Bemessung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 30.07.2020 - L 4 P 50/19
Kürzung und Entziehung des Pflegegeldes wegen nicht abgerufener ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 - L 2 SO 4356/18
Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - ...
- LSG Thüringen, 12.11.2025 - L 12 P 500/21
Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2026 - L 7 AS 670/26
Querverweise
Auf § 37 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- Leistungen
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe
- § 45a (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 72 (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 106a (Mitteilungspflichten)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- Befristete Modellvorhaben
- § 123 (Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 141 (Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen)
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 148 (Beratungsbesuche nach § 37)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 3 (Sonstige Versicherte)
- Leistungen
- Renten
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 96a (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 76 (Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell)
- Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- § 101 (Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland)