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Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XI (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XI
__paste_bez__ __paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7b
Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine

(1) 1Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41, 42b, 43, 44a, 45, 45f bis 45h, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder

1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

2Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären. 3Die Beratung richtet sich nach § 7a. 4Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. 5Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach § 40 Absatz 2, den §§ 39 sowie 42 jeweils in Verbindung mit § 42a, nach § 45a Absatz 4 und § 45b.

(2) 1Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. 2Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für

1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
3. die Vergütung.

(2a) 1Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen

1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch

Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a zu beachten. 2Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. 4Für die Verarbeitung der Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.

(3) 1Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. 2Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege22.12.2025BGBl. I Nr. 371
01.07.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz)19.06.2023BGBl. I Nr. 155
20.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz)11.07.2021BGBl. I S. 2754
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3191
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2424
30.10.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz)23.10.2012BGBl. I S. 2246

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Rechtsprechung zu § 7b SGB XI

7 Entscheidungen zu § 7b SGB XI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7b SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

    Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) 
      Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
        § 17 (Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen)
     
      Leistungen der Pflegeversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
          § 28a (Leistungen bei Pflegegrad 1)
     
      Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverarbeitung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
Was ist das?

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