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Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f)   
   Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c)   
   Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XI (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XI
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__paste_bez__ __paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
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§ 40b
Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf

1. die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und
2. ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat.

(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege22.12.2025BGBl. I Nr. 371
01.07.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz)19.06.2023BGBl. I Nr. 155
26.03.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen23.03.2022BGBl. I S. 482
09.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz)03.06.2021BGBl. I S. 1309

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Querverweise

Auf § 40b SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

    Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7b (Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
     
      Leistungen der Pflegeversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
          § 28a (Leistungen bei Pflegegrad 1)
        Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
          § 45h (Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c)
     
      Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
          § 78a (Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung)
     
      Überleitungs- und Übergangsrecht
        Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
          § 146a (Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege)
Was ist das?

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